Foto Marktplatz Nidda

Brennholzlagerung

Brennholzlagerung

Die Lagerung von Brennholz im Außenbereich und außerhalb von Wäldern ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Es darf nur unbehandeltes Holz gelagert werden.
    Bau- und Abbruchholz, Paletten oder behandeltes Holz gehört nicht in die  Landschaft. Hierbei handelt es sich um Müll.
  2. Die Lagerung erfolgt nur für den Eigenbedarf.
  3. Das Brennholzlager muss sich in die umgebende Landschaft einfügen, d.h. Abdeckung mit natürlichen Farben wie braun und dunkelgrün. 
    Dauerhafte Abdeckungen mit Plastikplanen sind aufgrund der Entstehung von Mikroplastik bei der Verwitterung problematisch.
  4. Brennholzstapel sollen die Maße von 2 m Breite x 2 m Höhe bis maximal 10 m Länge nicht überschreiten.
  5. Eine Einzäunung oder Umbauung des Lagerplatzes ist nicht erlaubt.

Die Lagerung ist nicht zulässig in:

  • besonders geschützten Biotopen (wie Obstwiesen)
  • in Naturschutzgebieten (gesetzlich geschützt)
  • auf Uferrandstreifen (10 m ab Böschungsoberkante)
  • in Überschwemmungsgebieten

Ist die Errichtung eines Brennholzlagers nach Prüfung der oben genannten Punkte möglich, muss noch eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden.

  1. Bei bis zu 40 Raummetern durch naturschutzrechtliche Genehmigung des Wetteraukreises (UNB)
  2. Bei Mengen über 40 Raummetern ist eine Baugenehmigung erforderlich
  3. Bei gewerblicher Lagerung ist ebenfalls eine Baugenehmigung erforderlich.

Die Einrichtung des Brennholzlagers muss in jedem Fall genehmigt werden!

Ohne Genehmigung gilt die Brennholzlagerung im Außenbereich nach Bundesnaturschutzgesetz als illegaler Eingriff in Natur und Landschaft und kann von der zuständigen Behörde geahndet werden. Dabei können Bußgelder bis zu 50.000 € zusätzlich zu den Verfahrenskosten und der Beseitigungspflicht anfallen.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Auffüllungen, Abgrabungen, Einzäunungen, Hütten/Unterstände, dauerhafte Feuerstellen usw. ebenfalls als Eingriff gelten und mit der Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege des Wetteraukreises (UNB) abzustimmen sind.