Rathaus-Front-Herbst-2022

Maßnahmen zum Schutz vor dem Eichenprozessionsspinner

Es sind gräuliche, lang behaarte Raupen mit dunklem Rückenstreifen und bis zu ca. 4 cm Länge. Sie halten sich vornehmlich an Eichen auf und bilden am Stamm oder unter dickeren Ästen Gespinstnester. Die Raupen fressen die Blätter an den äußeren Zweigen und versammeln sich tagsüber im Nest. Die Fraßperiode erstreckt sich dabei bis in den Juli. Danach „verpuppen“ sie sich.

Die Haare der Raupen sind hohl und mit einem Enzym gefüllt, welches bei Hautkontakt Rötungen, Schwellungen, schmerzhafte Brenn- und Juckreize sowie Schleimhautreizungen hervorrufen kann. Bei indisponierten Personen ist sogar mit Asthmaanfällen oder einem Allergieschock zu rechnen. Nicht nur die Haare der lebenden Raupen rufen diese Symptome hervor, sondern auch die Haare der abgestoßenen Häute, die in den Nestern hängen. Bei Wind können sich die Haare auch im Umfeld verbreiten. Die Wirkung des Enzymes bleibt in Altnestern auch noch einige Jahre erhalten.

Die Eichenprozessionsspinner treten regelmäßig nur an Eichen auf. Bevorzugt sind Einzelbäume und besonnte Waldränder oder stark aufgelichtete Bestände.

Welche Maßnahmen sind erforderlich?

In der Regel werden bei Feststellung eines Befalls folgende Maßnahmen, je nach Sachlage, getroffen:

  • mechanische Entfernung unter Tragen einer Vollausrüstung durch Fachfirmen
  • sachgerechtes Abbrennen der Nester am Baum durch Fachfirmen
  • Einsatz eines Biozides im Frühstadium der Raupen im Wald durch die Forstämter (nur bei extrem hohen Aufkommen und stark frequentierten Bereichen)

Beachten Sie folgende Vorsichtsmaßnahmen:

  • Beachten Sie, dass sowohl von lebenden Raupen wie auch von den Larvenhäuten eine Gefahr ausgeht.
  • Berühren Sie die Raupennester nicht und halten Sie andere Personen von den Nestern fern.
  • Die Haare der Larvenhäute behalten ihre Giftwirkung über Jahre, deshalb auch alte Raupennester nicht berühren.
  • Melden Sie Nester an Bäumen unverzüglich Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde

Die Ordnungsbehörden werden im Einzelfall feststellen, ob der Eigentümer zur Beseitigung der Gefährdungssituation verantwortlich ist. Soweit dies der Fall ist, muss die Ordnungsbehörde, falls keine freiwillige Bekämpfung erfolgt, gegenüber dem Zustandsstörer einen Bescheid zur Beseitigung erlassen. Betroffene Verantwortliche (Grundstückseigentümer, -besitzer) sollten es jedoch nicht so weit kommen lassen, da die Entfernung der Nester nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch Ihnen persönlich zur Erhaltung der Gesundheit zugutekommt.

Die Stadt Nidda ist für ihren Eigentumsbereich (z.B. in stark frequentierten öffentlichen Bereichen wie Spielplätzen, Verkehrsgrünanlagen, Parkanlagen) verantwortlich. Sie hat dann, wie jeder andere Störer, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu veranlassen.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Fachgebiet 04.4 - Klima, Umwelt, Naturschutz & Landschaftspflege
Tel. 06043/8006-212
bauamt@nidda.de


Fachgebiet 01.6 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Tel. 06043/8006-231
ordnungsamt@nidda.de

Nidda, den 06.03.2025

Gez. Bonarius
Fachbereichsleitung Zentrale Dienste