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Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes

Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes

Jede Person, die Speisen und/oder Getränke (aus besonderem Anlass) verkaufen möchte, muss den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen. Dies hat spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich zu erfolgen. 

Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben möchte, hat unter Angabe

1. seines Namens und Vornamens

2. seiner Anschrift

3. des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes

4.  der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie

5. der voraussichtlichen zu erwartenden Besucherzahl

der Stadt Nidda spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen. 


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