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Auskunftssperre und Übermittlungssperre

Auskunftssperre und Übermittlungssperre

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Dritte von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

Ob Ihnen die Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann. 

Mit der Eintragung einer Übermittlungssperre  wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

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