Wohnung - An-, Ab-, Ummeldung
Wohnung - An- und Abmeldung
Die vollständig ausgefüllte und vom Meldepflichtigen unterschriebenen Anmeldeformular Bundespersonalausweis/Reisepass oder sonstiges Ausweisdokument bzw. Urkunden, wenn solche nicht vorhanden sind. Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den Wohnungsbezug (Wohnungsgeberbestätigung).
Bei Zuzug aus dem Ausland muss zudem die Internationale Geburts- oder Heiratsurkunde oder eine beglaubigte oder von einem vereidigten (in Deutschland) Dolmetscher / Übersetzer angefertigte Übersetzung vorgelegt werden. Die Urkunden und die Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.
Besondere Voraussetzungen:
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich anmelden. (Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird).
Besonderheiten:
Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber und für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldeformulars und einer separaten Vollmacht (formlos) vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er persönlich vorsprechen.
Bei mehreren Wohnungen in Deutschland ist die vorwiegend benutzte Wohnung Hauptwohnung. Bei Verheirateten (mit Kindern) ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Anmeldefristen:
Die Anmeldung muss innerhalb zwei Woche nach Einzug in die Wohnungen erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.
> Formular Anmeldung einer Hauptwohnung/Nebenwohnung
> Formular Wohnungsgeberbestätigung
> Bundesmeldegesetz - Wohnungsgeberbestätigung - gesetzliche Grundlagen
Abmeldung Wohnung:
Wer aus einer Wohnung auszieht, muss sich abmelden. Dies entfällt bei der Anmeldung bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet.
Besonderheiten:
Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. Der Meldepflichtige muss nicht persönlich vorsprechen. Das Abmeldeformular kann vom Meldepflichtigen zugeschickt werden.
Meldefristen:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
Bei der Abmeldung Ihrer Wohnung ist eine Wohnungsgebenbestätigung über den Auszug vorzulegen.
> Formular Wohnungsgeberbestätigung
> Formular Abmeldung einer Nebenwohnung/Zweitwohnung
> Zweitwohnungsteuer - Satzung/Berechnung