Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen
Seit dem 01.04.2015 werden bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen Zulassungsbescheinigung II/ Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung I/ Fahrzeugschein benötigt sowie eine gültige Hauptuntersuchung benötigt (Kopien werden akzeptiert)
• Liegen die Papiere in Kopie vor, wird der dazugehörige Hauptuntersuchungsbericht benötigt
• Besteht keine Hauptuntersuchung, können Kurzzeitkennzeichen nur zur Erlangung der Hauptuntersuchung im Wetteraukreis ausgestellt werden
• Besteht keine Betriebserlaubnis, können Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk ausgestellt werden
• eVB-Nummer (Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
• Ausweisdokument
(Bei abgelaufenen Ausweisdokumenten Meldebescheinigung nicht älter als 3 Monate)
• Im Vertretungsfall eine Vollmacht (Ausweisdokument Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer)
• Kurzzeitkennzeichen werden von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde an Antragsteller/innen ausgegeben. Die Zuständigkeit richtet sich ◦nach dem Hauptwohnsitz im Inland
◦wenn im Inland kein Wohnsitz vorhanden ist, nach dem Aufenthaltsort
◦nach dem Betriebssitz
◦Standort des Fahrzeuges (Nachweis z.B. Kaufvertrag)
Bei ausländischen Antragsteller/innen ohne festen Wohnsitz in Deutschland kann die Zuteilung bei jeder Zulassungsstelle erfolgen.
Bei Wohnsitz im Ausland ist eine Empfangsvollmacht vorzulegen, sowie vom Empfangsbevollmächtigten Original-Ausweis oder bestätigte Ausweiskopie.
Der Empfangsbevollmächtigte muss seinen Hauptwohnsitz im Wetteraukreis haben.