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Außengastronomie

Informationen zur Beantragung und zum Betreiben einer Außengastronomie

Das Betreiben einer Außengastronomie auf öffentlicher Verkehrsfläche (Gehwege,
Plätze, Fußgängerzone, Straßenzüge usw.) ist erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) und der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Nidda (Sondernutzungssatzung).

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn durch die Sondernutzung eine Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Dies betrifft z.B.:
• die Verkehrssicherheit,
• die Leichtigkeit des Verkehrs,
• behinderte Menschen in der Ausübung des Gemeingebrauchs.


Einschränkungen

Für die Zeit von Veranstaltungen kann die Sondernutzungserlaubnis für eine Außengastronomie auf öffentlicher Verkehrsfläche eingeschränkt oder widerrufen werden. Dies gilt auch für Aufgrabungen der Leitungsträger und Straßenbaumaßnahmen. Daraus resultierende Einschränkungen oder Untersagungen der Sondernutzung begründen keine Regressansprüche des Erlaubnisnehmers.

Antragsverfahren

Eine Sondernutzungserlaubnis für eine Außengastronomie auf öffentlicher Verkehrsfläche ist schriftlich zu beantragen.


Gebühren

Die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen können von den Gemeinden durch Satzung geregelt werden. Mit Inkrafttreten der Satzung erhebt die Stadt Nidda für Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren.

Nach dem Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung der Stadt Nidda werden folgende Sondernutzungsgebühren für die Aufstellung von Tischen, Stühlen, Sitzgelegenheiten und sonsti-
ges Mobiliar (soweit diese zu gewerblichen Zwecken aufgestellt werden) erhoben:

Altstadtbereich - Markt, Marktplatz und Mühlstraße -
Pro Monat, Je angefangener m² = 3,00 Euro (mindestens 30,00 Euro)

Außerhalb des Altstadtbereichs
Pro Monat, Je angefangener m² = 2,00 Euro (mindestens 20,00 Euro)

Zusätzlich werden für die Bearbeitung des Antrags Verwaltungskosten gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Nidda erhoben, die sich nach dem Zeitaufwand richten. Die Höhe der Gebühr liegt in der Regel zwischen 124,00 Euro und 248,00 Euro und kann im Einzelfall variieren.

Gewerbeanmeldung

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist anzeigepflichtig (nach § 14 GewO i.V.m. § 2 HGastG).

Soll in der Gaststätte Alkohol ausgeschenkt werden, besteht außerdem eine Überwachungspflicht durch die Gaststättenbehörde. In diesem Fall hat die Gaststättenbehörde unverzüglich die persönliche Zuverlässigkeit zu untersuchen. Der Gewerbetreibende hat sodann die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
3. ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führendem Verzeichnis und
4. eine Bescheinigung in Steuersachen.

Eine verspätete, unvollständige, unrichtige oder mit fehlenden oder veralteten Unterlagen eingereichte Gewerbeanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zudem kann dies die reibungslose Abwicklung Ihres Anliegens stören. Daher empfehlen wir, im Zweifel stets frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um offene Fragen im Vorfeld zu klären und eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Immissionsschutz/Anwohnerschutz

Bei Geräuschen aus Gaststätten und andere, die gewerblich betrieben werden und damit in den Geltungsbereich des Gaststättengesetzes fallen, handelt es sich um Gewerbelärm. Dieser wird nach der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm beurteilt. Zum Lärm von Gaststätten zählen neben dem Lärm, der bei dem Betrieb typischerweise entsteht , auch der Lärm des Liefer- und Publikumsverkehrs.

Der Gaststättenbetrieb darf bestimmte Lärmgrenzwerte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte unterscheiden sich nach Tagwerten  für die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr und Nachtwerten für die übrige Zeit.

Außengastronomie auf privater Fläche

Das Betreiben einer Außengastronomie auf privater Fläche ist baugenehmigungspflichtig.

Kontakt:

Wetteraukreis
Fachstelle Bauaufsicht Ost, Büdingen
Europaplatz
61169 Friedberg

Besucheranschrift:
Berliner Straße 31
63654 Büdingen
Tel. 06031 83-4505